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Verwendung von Personenabbildungen und personenbezogenen Daten von Lehrern

Formular-Bilder-Lehrer.pdf (185 KB) (1) Unzulässig ist eine pauschale Einwilligung "für alle Zwecke". Der Zweck der Verwendung ist daher konkret anzugeben. Die Aufzählung kann ggf. gekürzt oder für weitere Anforderungen der Schule ergänzt werden. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Bereitschaft zur Abgabe der Einwilligungserklärung umso geringer sein wird, je weiter der Anwendungsbereich der Erklärung gezogen wird. Ggf. kann die Aufzählung mit dem Hinweis versehen werden, dass einzelne Zwecke gestrichen werden können; hieraus resultiert später allerdings ein höherer administrativer Aufwand. Zum anderen ist zu beachten, dass nach einigen Landesschulgesetzen (z.B. § 85 BayEUG bei gedruck-ten Schuljahrbüchern) bereits per Gesetz eine Verwendung personenbezogener Daten in einem gewissen Umfang erlaubt ist mit der Folge, dass es insoweit auf eine Einwilli-gung des / der Betroffenen nicht mehr ankommt. Eine insoweit erfolgende zusätzliche Einwilligung schadet aber nicht, sondern geht rechtlich nur "ins Leere".


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